Satzung

Satzung des Fördervereins des Bürgersöhne-Aufzuges zu Lingen »DIE KIVELINGE« e.V.

 


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein des Bürgersöhne-Aufzuges zu Lingen, Die Kivelinge e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Lingen / Ems; er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
3. Der Verein Förderverein des Bürgersöhne-Aufzuges zu Lingen, Die Kivelinge e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
4. Das Vereins-Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
5. Der Verein ist unter VR 100349 im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Pflege heimatlicher Tradition, insbesondere von Sitte und Brauch sowie von heimatlicher Mundart
2. Herausgabe und Förderung von Literatur zur Geschichte und landschaftlichen Eigenart der Heimat.
3. Förderung der Kunst und Erhaltung von Kulturwerten durch öffentliche Veranstaltungen wie Kunstausstellungen sowie durch Restauration und Ausstellung von Gegenständen künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung.
4. Anfertigung und Beschaffung historischer Vorbilder der Heimat entsprechenden Kleidungsstücken, Gebrauchs- und Ausrüstungsgegenständen, die durch Ausstellungen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen vorgestellt werden sollen und so der Aufrechterhaltung und Pflege aller heimatlicher Tradition dienen.
5. Erhaltung und Wiederherstellung von nach den landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Baudenkmälern.
Hierbei macht sich der Verein insbesondere zur Aufgabe, Anliegen und Aktivitäten, die auch der Verein Bürgersöhne-Aufzug zu Lingen, Die Kivelinge e. V., vertreten würde und die jeweils den vorgenannten Zielen und Anforderungen entsprechen, durchzuführen oder zu fördern. 
Der Satzungszweck wird insoweit auch verwirklicht durch die Förderung der baulich erforderlichen Unterhaltung und Pflege des unter Denkmalschutz stehenden Kivelingshauses, Am Markt 8 in 49808 Lingen / Ems. Weiter durch die Förderung der Nutzung dieses Hauses zu kulturellen Zwecken, wie zum Beispiel Kunstausstellungen Lingener Künstler und Ausstellungen alter Lingener Dokumente. Hierdurch will der Verein dazu beitragen, dass das Kivelingshaus ein Haus der Begegnung im Sinne der Förderung von Heimat und Kultur wird und besonders die Jugend an die Pflege heimatlicher Tradition herangeführt wird.
 

§ 3
Verwendung der Mittel

1. Der Verein wird selbstlos tätig. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins.
3. Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Anmeldung zur ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
3. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
4. Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch freiwilligen Austritt,
b.) durch Tod,
c.) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember eines Jahres) erklärt werden. Die Beiträge sind bis zum Ablauf des für den Austritt maßgeblichen Jahres zu entrichten.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen:
aa.) wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung rückständig ist,
bb.) wenn es trotz vorausgegangener Verwarnung der Satzung oder einem Mitgliederversammlungs-Beschluß zuwider handelt.
cc.) wenn es sich so verhalten hat, dass die weitere Mitgliedschaft nicht tragbar erscheint.
Der den Ausschluss aussprechende Vorstandsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen dreißig Tagen, vom Zustellungstage an gerechnet, die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese beschließt endgültig
.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6
Der Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:
a. ) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
b.) als Gesamtvorstand, bestehend aus vorstehend unter a.) genannten geschäftsführenden Vorstand, weiter:
aa.) dem 3. Vorsitzenden,
bb.) dem Schriftführer,
cc.) dem Rechnungsführer,
dd.) dem Presse- und Archivwart,
ee.) dem Liegenschaftswart.
Der Kommandeur des Bürgersöhne-Aufzuges zu Lingen, Die Kivelinge e.V. gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied ohne Wahl an und ist der 3. Vorsitzende.

Außerdem können als beratende Mitglieder von Fall zu Fall Fachleute wie Archivare und Konservatoren an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Über die Teilnahme oder Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern an den Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit und in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren gewählt; auf Antrag kann, sofern kein Einspruch erhoben wird, die Wahl durch Zuruf erfolgen. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er sollte einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies fordert. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der gültig abgegeben Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliederversammlung ausgestellten Richtlinien. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
5. Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Aufgabe durch ein anderes Vorstandsmitglied übernommen; dieses gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.
6. Der Rechnungsführer führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluss des Jahres der Mitgliederversammlung, nach Prüfung durch die Kassenprüfer, zur Entlastung vorzulegen.



§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand, einzelnen Mitgliedern oder Gremien übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform zwei Wochen vorher einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Telefax-Anschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet wurde. Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören:
a) Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Rechnungsführers und des Befundes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der anstehenden Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer, soweit erforderlich, d. h. alle drei Jahre

f) Beschlussfassung über etwaige Anträge,
g) Etwaige Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn zehn stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teil-nehmerzahl, beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine 2/3 Mehrheit vorschreibt. Die Niederschriften über die Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.



§ 8
Satzungsänderungen

1. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung angekündigt worden ist. Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder zehn Mitglieder.



§ 9
Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung ist nur wirksam, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen (Ems) zwecks Verwendung für die in § 2 niedergelegten Zwecke und Aufgaben des Vereins. 

Lingen (Ems), den 6. November 2015